Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines & Geltungsbereich
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1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Sommer’s Wedding & Events.
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1.2.Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss die aktuelle Fassung.
1.3. Die Vertragspartner werden nachfolgend als Kunden und Sommer’s Wedding &
Events als Hochzeitsplaner bezeichnet.
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Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Kunden und dem Hochzeitsplaner geschlossen werden. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
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2 Vertragsabschluss und Leistungsumfang
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2.1. Angebote vom Hochzeitsplaner an den Kunden sind unverbindlich sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart. Der Vertrag kommt durch schriftlicheAngebotsbestätigung des Kunden zustande. Mit Annahme von Angeboten erklärt der Kunde sich in jedem Fall mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
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2.2. Für Art und Umfang der vom Hochzeitsplaner zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich die mit dem Kunden getroffene vertragliche Vereinbarung gemäß dem Angebot maßgeblich.
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2.3. Das Vertragsverhältnis umfasst, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, jeweils Organisationsdienstleistungen für eine Veranstaltung bzw. eine Beratung.
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2.4. Vertrags- bzw. Angebotsänderungen nach Vertrags- bzw. Angebotsunterzeichnung haben nur Gültigkeit, wenn Sie in Schriftform – seitens beider Geschäftspartner – abgegeben werden.
Dienstleistung-Verträge mit Dritten werden direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dienstleister geschlossen. Der Hochzeitsplaner übernimmt ausschließlich die Rolle als Vermittler oder handelt mit separat ausgestellter Vollmacht im Namen des Auftraggebers.
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3 Preise
3.1 Allgemeines
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3.1.1. Die vom Hochzeitsplaner zu erbringenden Leistungen werden je nach Vereinbarung (Angebot) zu einem Pauschalpreis oder nach Einzelleistungen berechnet.
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3.1.2. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden, sowie erst während der vom Hochzeitsplaner durchgeführten Leistungen als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt, wobei sämtliche Zusatzleistungen vorab dem Kunden zur Genehmigung vorgelegt werden.
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3.1.3. Alle Preise verstehen sich exklusive der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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3.2 Spesenvergütung
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3.2.1. Im Rahmen der Auftragserfüllung anfallende Spesen für Verpflegung sowie allgemeine Spesen werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
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3.2.2. Erfordert die Auftragserfüllung eine auswärtige Übernachtung oder die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels als der eigene PKW, z.Bsp. Flugkosten, Fähre o.a., so werden die anfallenden Kosten als Spesenersatz in Rechnung gestellt. Diese Reisespesen werden vorab mit dem Kunden zur Genehmigung vorgelegt.
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4 Zahlungskonditionen
4.1. Es gelten die im Vertrag festgelegten Zahlungsmodalitäten.
4.2. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug und zahlt er nicht innerhalb einer, in Form einer schriftlichen Mahnung gesetzten Frist, ist der Hochzeitsplaner zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle dieses Rücktritts ist der Kunde verpflichtet, dem Hochzeitsplaner Schadensersatz aufgrund von Nichterfüllung zu leisten.
4.3. Eine Aufrechnung seitens des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn sie wurden rechtskräftig festgestellt, vom Hochzeitsplaner anerkannt oder nicht bestritten.
4.4. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5 Kündigung und Rücktritt
5.1. Sollte die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt, somit einem unvorhergesehenen, von beiden Parteien nicht beeinflussbaren außerordentlichen Grund unmöglich werden, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Eine Umbuchung auf einen neuen Termin ist ebenfalls möglich, Verfügbarkeit des Hochzeitsplaners vorausgesetzt. In diesem Fall wird der für die Umbuchung zusätzliche Zeitaufwand des Hochzeitsplaners gemäß 3.1 verrechnet.
5.2. Des weiteren ist die Kündigung des vorliegenden Vertrages für die Parteien aus außerordentlichem Grunde rechtlich zulässig. Als solche Gründe gelten z.B.: o Nichterbringung vertraglich geschuldeter Leistungen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung. o Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des jeweiligen Vertragspartners. o Eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch die andere Partei, die trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlassen wird und somit eine Weitere Durchführung des Vertrages unzumutbar werden lässt.
5.3. Rücktritt oder Kündigung müssen in jedem Fall schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei erfolgen. Dienstleistungen, die der Hochzeitsplaner bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bzw. des Rücktritts bereits erbracht hat, müssen vertragsgemäß vergütet werden. Auch Aufwendungen, die der Hochzeitsplaner im Hinblick auf das Event bereits getätigt hat, sind zu vergüten.
6 Beanstandung & Mängel
6.1. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich ab Leistungserbringung bzw. Lieferung schriftlich gegenüber dem Hochzeitsplaner zu beanstanden. Dies giltinsbesondere bei mangelhaften Einzelleistungen der vom Hochzeitsplaner angebotenen Gesamtleistung. Kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche des Kunden hergeleitet werden.
6.2. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Hochzeitsplaner ist jedoch berechtigt, die Art derNacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Preises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen.
6.3. Ist die Nacherfüllung, nach 2 vergeblichen Versuchen, fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder den Rücktritt erklären. Der Rücktritt des Kunden vom Gesamtvertrag ist jedoch nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung des Hochzeitsplaners erheblich ist.
7 Haftung
7.1. Der Hochzeitsplaner haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Scha- den durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
7.2. Für Schäden des Kunden, die diesem durch seine eigenen Vertragspartner im Rahmen der zu organisierenden Veranstaltung zugefügt werden, haftet der Hochzeitsplaner nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Hochzeitsplaner im Auftrag des Kunden mit dessen Vertragspartnern organisatorische Absprachen getroffen hat. Des weiteren haftet der Hochzeitsplaner nicht für die Folgen von höherer Gewalt. Dies gilt ebenfalls für das Eintreten von Umständen, die die Veranstaltung unmöglich machen, aber vom Hochzeitsplaner nicht verursacht wurden oder in anderer Weise zu vertreten sind.
8 Eigentumsvorbehalt & Nutzungsrecht
8.1. Der Hochzeitsplaner behält sich das Eigentum an erbrachten Leistungen und gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Dienstleistungsvertrag vor, sofern diese vertragsgemäß in das Eigentum des Kunden übergehen sollen.
8.2. Nutzungsrechte jeder Art an den von dem Hochzeitsplaner erstellten Konzeptionen, Texten, Filmen, Fotografien, Plänen, Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher, anderweitiger schriftlicher Regelung der Parteien beim Hochzeitsplaner.
8.3. Der Hochzeitsplaner ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Des weiteren ist dieser berechtigt, während der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen zu fertigen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen. Für Personenaufnahmen gilt dies ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung der Betroffenen.
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9 Salvatorische Klausel
9.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck so nahe wie möglich kommt.
10 Sonstiges
10.1. Die vertraglichen Vereinbarungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kunden – dem Recht der Republik Seychellen.
10.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Hochzeitsplaners.